Allgemeine Geschäftsbedingungen

zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Pflegekraftwerk Ruhr GmbH & Co. KG

Stand: 01.01.2026

1. Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen dem Entleiher und dem Verleiher.
Eine Überlassung der Zeitarbeitnehmer an Dritte ist ausgeschlossen.

2. Grundsatz der Gleichstellung und Überlassungshöchstdauer

Der Entleiher prüft für jeden namentlich benannten Zeitarbeitnehmer unverzüglich, ob dieser im Sinne des § 8 Abs. 3 AÜG in den letzten 6 Monaten vor Beginn der Überlassung
bei ihm oder einem verbundenen Konzernunternehmen angestellt war (Drehtürklausel).

Sind die Voraussetzungen erfüllt, informiert der Entleiher den Verleiher unverzüglich und stellt alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen
einschließlich Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammmitarbeiter schriftlich zur Verfügung.

Auf Grundlage dieser Dokumentation erfolgt eine angemessene Anpassung des Stundenverrechnungssatzes.

Zur Einhaltung der Überlassungshöchstdauer gemäß § 1 Abs. 1b AÜG prüft der Entleiher, ob der Zeitarbeitnehmer zuvor bereits überlassen wurde.
Bei Zweifeln sind beide Parteien berechtigt, den Einsatz sofort zu beenden.

3. Dauer der Arbeitnehmerüberlassung

Die Überlassungsdauer pro Zeitarbeitnehmer beträgt mindestens 7 Stunden.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages.

4. Abrechnung und Zuschläge

Stundennachweise

Die Abrechnung erfolgt auf Basis von wöchentlichen Stundennachweisen, die vom Entleiher zu unterzeichnen sind.
Warte- und Bereitschaftszeiten zählen als Anwesenheitsstunden.

Wird der Nachweis nicht innerhalb einer Woche unterzeichnet, gilt er automatisch als genehmigt.

Rechnungsstellung

Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich auf Grundlage der bestätigten Stunden
zuzüglich vereinbarter Zuschläge und gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Rechnungen sind innerhalb von 7 Werktagen ohne Abzug zu zahlen.
Im Zahlungsverzug gelten die §§ 286–288 BGB.

5. Weisungsbefugnis des Entleihers

Der Entleiher ist berechtigt, dem Zeitarbeitnehmer Weisungen zu erteilen, die dem vereinbarten Tätigkeitsbereich entsprechen.

6. Pflichten des Entleihers

  • Schutz vor Benachteiligung gemäß AGG
  • Gewährung von Zutritt zum Tätigkeitsbereich für den Verleiher
  • Information über Arbeitskampfmaßnahmen
  • Information über steuer- oder sozialversicherungsrelevante Leistungen

Bei Vertrauensstellungen mit Zugang zu Geld ist eine gesonderte schriftliche Vereinbarung erforderlich.

7. Pflichten des Verleihers

  • Vorlage von Qualifikationsnachweisen auf Verlangen
  • Auswahl gemäß Anforderungsprofil
  • Ersatz ungeeigneter Mitarbeiter innerhalb der ersten vier Stunden

Bei höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Ereignissen ist der Verleiher für die Dauer des Ereignisses von seiner Leistungspflicht befreit.

8. Zuschläge für kurzfristige Beauftragung und entfernte Einsatzorte

Kurzfristige Beauftragung (unter 36 Stunden)

  • Pflegehilfskraft (QN 1–2): 19,90 EUR
  • Pflegefachassistenz (QN 3): 34,90 EUR
  • Pflegefachkraft (QN 4): 49,90 EUR
  • Leitungskraft: 79,90 EUR

Entfernungszuschläge

  • über 35 km: 29,90 EUR pro Einsatztag
  • über 50 km: 49,90 EUR pro Einsatztag

Beide Zuschläge können kumulativ erhoben werden.

9. Personalvermittlung / Vermittlungshonorar

Kommt ein Arbeitsverhältnis mit einem vom Verleiher vorgestellten Bewerber zustande, beträgt das Vermittlungshonorar 33,3 % des vereinbarten Bruttojahresgehalts zzgl. MwSt.

Bei Übernahme während oder innerhalb von 6 Monaten nach Überlassung gelten folgende Staffelungen:

  • 1.–3. Monat: 4 Bruttomonatsgehälter
  • 4.–6. Monat: 3 Bruttomonatsgehälter
  • 7.–18. Monat: 1 Bruttomonatsgehalt
  • ab 18 Monaten: kein Honorar

10. Geheimhaltung und Datenschutz

Alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen sind vertraulich zu behandeln.

Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

11. Haftung Verleiher / Entleiher

Der Verleiher haftet für die ordnungsgemäße Auswahl geeigneter Zeitarbeitnehmer.

Für die Arbeitsausführung haftet ausschließlich der Entleiher, da die Tätigkeit nach dessen Weisung erfolgt.

Die Haftung ist – außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

12. Vertragsklausel / Aufrechnung

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Bielefeld.